Letzte Aktualisierung:
(seit 1.10.2002 ausser Kraft)
Artikel 118
Treibt eine Schwangere ihre Frucht ab oder lässt sie ihre Frucht
abtreiben, so wird sie mit Gefängnis bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
Artikel 119
1. Wer einer Schwangeren mit ihrer
Einwilligung die Frucht abtreibt,
wer einer Schwangeren zu der Abtreibung Hilfe leistet,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
2. Wer einer Schwangeren ohne Einwilligung die Frucht abtreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
3. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Abtreiben gewerbsmässig betreibt.
Artikel 120
1. Eine Abtreibung im Sinne dieses
Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Schwangerschaft mit schriftlicher
Zustimmung der Schwangeren infolge von Handlungen unterbrochen wird, die
ein patentierter Arzt nach Einholung eines Gutachtens eines zweiten
patentierten Arztes vorgenommen hat, um eine nicht anders abwendbare
Lebensgefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der
Gesundheit von der Schwangeren abzuwenden.
Das in Absatz 1 verlangte Gutachten muss von einem für den Zustand der
Schwangeren sachverständigen Facharzt erstattet werden, der von der
zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Schwangere ihren Wohnsitz hat
oder in dem der Eingriff erfolgen soll, allgemein oder von Fall zu Fall
ermächtigt ist.
Ist die Schwangere nicht urteilsfähig, so ist die schriftliche Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Die Bestimmungen über den
Notstand (Art. 34 Ziff. 2) bleiben vorbehalten, soweit eine unmittelbare,
nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren
Schadens an der Gesundheit der Schwangeren besteht und die Unterbrechung
der Schwangerschaft durch einen patentierten Arzt vorgenommen wird.
Der Arzt hat in solchen Fällen innert 24 Stunden nach dem Eingriff Anzeige
an die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Eingriff erfolgte, zu
erstatten.
3. In den Fällen, in denen die Unterbrechung der Schwangerschaft wegen einer andern schweren Notlage der Schwangeren erfolgt, kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
4. Art. 32 [betr. die Berufspflicht. Red.] findet nicht Anwendung.
Artikel 121
Der Arzt, der bei einer von ihm gemäss Artikel 120 Ziffer 2 vorgenommenen
Unterbrechung der Schwangerschaft die vorgeschriebene Anzeige an die
zuständige Behörde unterlässt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.