Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


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Letzte Aktualisierung:

Aus: SVSS-RUNDSCHAU Nr. 58, Juni 1999

Abtreibungsverbot verletzt Grundrechte der Frau

Das schweizerische Bundesgericht hat mit zwei Entscheiden 1989 und 1993 generelle Verbote der In-vitro-Fertilisation in kantonalen Gesetzen als unzulässige Eingriffe in die persönliche Freiheit aufgehoben. Es anerkennt also ein Recht auf Fortpflanzung (BGE 115 Ia 234 und 119 Ia 460). "Das Recht auf selbstbestimmte Fortpflanzung schliesst aber auch den Anspruch ein, auf Fortpflanzung verzichten zu können" (Prof. Dr. iur. Peter Saladin, Kurzgutachten für die Verfassungskommission des Kt. Bern, 1991).

Die neue Bundesverfassung garantiert das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10). Gemäss Bundesgericht umfasst die persönliche Freiheit die körperliche Integrität, das Recht über den eigenen Körper zu bestimmen und "alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen". Dazu gehört auch die Freiheit, über die eigene Lebensweise zu entscheiden (BGE 101 Ia 46).

In seinem eingangs erwähnten Urteil von 1989 schreibt das Bundesgericht: "Der Wunsch nach Kindern stellt eine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung dar". Das Recht auf Fortpflanzung ist also vom Bundesgericht anerkannt. Die Kehrseite dazu ist das Recht auf Nicht-Fortpflanzung.

In einem neueren Urteil (2005) anerkennt das Bundesgericht, dass das Recht der Frau, selber frei über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, zum Kerngehalt des Rechts auf persönliche Freiheit gehört (BGE 132 III 359, Erwägung 4.3.2).

Fortpflanzungsfreiheit ist auch international als Menschenrecht anerkannt, u.a. in der UNO-Frauenkonvention (Art. 16, 1). Sie garantiert "das Recht auf freie und verantwortliche Entscheidung über die Zahl der Kinder und den zeitlichen Abstand der Geburten". Eine Expertenkommission der UNO hat im April 1989 dazu festgehalten: "Das Grundrecht, die eigene Fruchtbarkeit zu kontrollieren, schliesst sowohl die Freiheit sich fortzupflanzen, wie die Freiheit keine Kinder zu haben ein".

Grundrechtsschranken

Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Einschränkungen sind jedoch nur zulässig, wenn alle vier folgenden Bedingungen erfüllt sind (vgl. neue Bundesverfassung Art. 36):

Unverhältnismässig

Die Artikel 118-121 im schweiz. Strafgesetzbuch erlauben einen Abbruch nur aus medizinischer Indikation. Das bedeutet eine schwerwiegende Einschränkung der Freiheitsrechte der ungewollt schwangeren Frau: Unter Strafandrohung soll sie gezwungen werden, eine lebenslange Verantwortung und eine tiefgreifende Umgestaltung ihrer Lebensverhältnisse auf sich zu nehmen. Sie wird einem willkürlichen (weil immer persönlich geprägten) ärztlichen Entscheid unterworfen.

Verbote sind erfahrungsgemäss nicht geeignet, das Ziel (Abtreibung zu verhindern) zu erreichen; sie sind also unzweckmässig. Andere, weniger harte Massnahmen als das Strafrecht (Prävention) sind erwiesenermassen wirksamer.

Kein öffentliches Interesse

Im öffentlichen Interesse liegt der Schutz der Gesundheit der Frau. Das spricht gegen das Verbot ärztlich vorgenommener Schwangerschaftsabbrüche, weil dort wo es durchgesetzt wird, Frauen in die Hände von Pfuschern getrieben werden.

Ein öffentliches Interesse am Schutz von Rechten Dritter kann nicht geltend gemacht werden: Der Embryo hat nicht den Status eines "Dritten" mit Persönlichkeitsrechten (vgl. RUNDSCHAU vom Febr. 1999). Eine allgemeine Ehrfurcht vor dem Leben kann andrerseits nicht genügen, um der Frau fundamentale Persönlichkeitsrechte zu verweigern.

Kerngehalt verletzt

Das Abtreibungsverbot bedeutet Zwang zur Mutterschaft mit allen körperlichen, sozialen und rechtlichen Folgen. Eine so weitreichende Pflicht kann nur freiwillig übernommen, nicht aber mit Mitteln des Strafrechts erzwungen werden. "Es ist keine Entscheidung denkbar, die in vergleichbarer Weise Körper, Identität und Lebensentwurf gestaltet wie die Frage, ob eine Frau eine Schwangerschaft austrägt oder nicht. Ein staatliches Gebot, die Schwangerschaft fortzusetzen greift so tief und zentral in ihr Leben ein, dass der geschützte Persönlichkeitskern betroffen ist" (Prof. Monika Frommel, 1991).

Verfassungswidrig

Wir kommen zum Schluss, dass Abtreibungsverbote, bzw. die Artikel 118-121 des schweizerischen Strafgesetzbuches drei der vier genannten Bedingungen nicht erfüllen und daher verfassungswidrig sind. Zu analogen Schlüssen sind die Obersten Gerichte der USA (1973) und Kanadas (1988) gelangt. Letzteres schrieb in seiner Begründung:

"Das Abtreibungsverbot unterwirft die Fortpflanzungsfähigkeit der Frau der Kontrolle des Staates. Sie muss einen Entscheid erdulden, den andere über ihren Körper trafen. Das ist eine tief greifende Verletzung ihrer Freiheitsrechte und ihrer körperlichen Integrität".

"Ein Gebärzwang ist ethisch nicht zu vertreten." (Andrea Arz de Falco, kath. Moraltheologin, in: Pfarrblatt der kath. Kirche des Kt. Zürich, 25.6.95)

"Frauen können nicht zur Mutterschaft verpflichtet werden." (Marianne Briner, ref. Pfarrerin, in: Sonntagszeitung, 26.11.95)

"Es kann keinen Zwang zur Austragung geben." (Hans-Peter Schreiber, Prof. für Philosophie und Ehtik, Basel, Vortrag vom 31.10.96)

"Gebärzwang ist ein moralischer Fehler." (Beverly Wildung Harrison, Prof. für christliche Sozialethik, New York)

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Abtreibungsgegner