Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


Argumentarium gegen die Initiative
Nein zur Initiative - Nein zum Rückschritt (auf facebook)
14. November 2012:
Nationaler Verein "Nein zum Angriff auf die Fristenregelung" gegründet

Kurzfilm "Requiem pour un droit" (französisch)
Video Strassentheater "Nein zur Initiative"
Comité féministe pour le droit à l'avortement

Letzte Aktualisierung:

ExpertInnen für die Fristenregelung
Pressekonferenz vom 26. März 2002

JA zur Fristenregelung aus Sicht der Bioethik

Referat von Prof. Alex Mauron, Genf

Das Thema Schwangerschaftsabbruch löst leidenschaftliche Kontroversen aus, geht es doch um tief verankerte Überzeugungen sowohl auf der einen wie auf der andern Seite. Zudem ist die Debatte oft verworren, da sie gleichzeitig auf zwei Ebenen geführt wird. Es geht um:

  1. Den Status des vorgeburtlichen menschlichen Lebens auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung und den ihm gebührenden Schutz;
  2. Das Gewicht, das den individuellen Freiheitsrechten, namentlich der Entscheidungsautonomie der durch eine ungewollte Schwangerschaft betroffenen Frauen beigemessen wird.

Obwohl es den Anschein macht, das erste Thema gehöre in den Bereich der Ethik, handelt es sich eher um eine biologisch-philosophische Frage. Ist die befruchtete Eizelle bereits eine Person mit allen Grundrechten? Oder werden diese Rechte erst mit der Geburt erworben? Oder gebührt dem vorgeburtlichen Leben zunehmender Schutz mit fortschreitender Schwangerschaft? Das Geheimnis der Fortpflanzung lässt sich recht einfach darlegen: Am Anfang ist eine Eizelle und eine Samenzelle, von welchen niemand behauptet, sie seien Personen. Am Ende der Entwicklung ist das Neugeborene, dessen Personsein undiskutabel ist. Dazwischen ist also etwas Geheimnisvolles geschehen, und es ist genau dieses "Dazwischen", worüber sich die Geister streiten.

Auf diese schwierigen Fragen hört man manchmal sehr dezidierte Antworten. Nun sind aber extreme Meinungen auf diesem Gebiet wenig plausibel und dürfen nicht als Glaubenssatz der ganzen Gesellschaft aufgezwungen werden. Einige glauben, dass das Personsein mit der Befruchtung beginnt. Zudem sind sie überzeugt, dass es sich dabei nicht um eine blosse Annahme handelt, sondern um eine wissenschaftlich erwiesene Tatsache. Diese Meinung beruht auf einer falschen Interpretation der biologischen Fakten und stösst auf unüberwindliche logische Schwierigkeiten. Das Gebilde von einigen Dutzend Zellen, die den sehr frühen Embryo ausmachen, besitzt keine der Eigenschaften einer Person. In Wirklichkeit ist dessen weitere Entwicklung in keiner Weise vorbestimmt, können doch aus diesem Zellgebilde 0, 1, 2 oder mehrere Personen werden. Diesem Gebilde Rechte zuzuerkennen, kann daher wohl ein Akt des persönlichen Glaubens sein, der respektiert werden muss, aber es ist in einer pluralistischen Gesellschaft absolut unzulässig, diese Auffassung der Allgemeinheit aufzuzwingen.

Die Situation ist völlig anders in Bezug auf den Fötus im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft, wenn die Erhaltung des Lebens zur Aufgabe von öffentlichem Interesse wird. Nur eine gradualistische Beurteilung des vorgeburtlichen Lebens kann diesem Unterschied zwischen einem Gebilde von wenigen Zellen und einem voll ausgebildeten Fötus gerecht werden, das heisst, eine zunehmende Wertzuschreibung, je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist – was im übrigen dem Empfinden der meisten Menschen entspricht. Die Fristenregelung geht von dieser Beurteilung aus. Sie respektiert die persönliche Freiheit und das Recht der Frau auf Selbstentscheid und zwar gewichtet sie diese umso stärker, je weniger das vorgeburtliche Leben entwickelt ist. Im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft wird ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Lebens anerkannt und eine Güterabwägung vorgenommen.

Die Fristenregelung ist alles andere als eine Extremlösung. Sie gründet auf einer ethisch ausgewogenen Betrachtungsweise. Zum ersten Mal wird in der Schweiz klar und ohne Umschweife das Recht der ungewollt schwangeren Frauen auf Selbstbestimmung anerkannt. Gleichzeitig wird der Schutz des vorgeburtlichen Lebens entsprechend seinen Entwicklungsstadien gewährleistet. Die Fristenregelung umschreibt die Modalitäten für eine vernünftige Abwägung individueller und gesellschaftlicher Werte in diesem Dilemma.

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